Die gesetzlichen Grundlagen für die Beitragshebung haben sich ab 01.01.2009 geändert.

Die Einführung des neuen pauschalen Grundbeitrages hat zum Ziel, die Beitragsberechnung insbesondere für kleinere Grundstücke im innerörtlichen Bereich aus Gründen der Praktikabilität zu vereinfachen. Gleichzeitig soll den Verbänden ermöglicht werden, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse und im Hinblick auf sich wandelnde Gewässerunterhaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der WRRL, die allgemeinen Vorteile der Gewässerunterhaltung für sämtliche Mitglieder ortsnah festzusetzen, ohne an die bisher starre gesetzliche Regelung über den Mindestbeitrag gebunden zu sein.

Der Beitragsmaßstab wurde dahingehend modifiziert, dass der bisherige Mindestbeitrag für die Gewässerunterhaltung entfällt. Außerdem ist die bisherige allgemeine Verwaltungskostenumlage je Mitglied gestrichen worden.

An die Stelle des Mindestbeitrages und der Verwaltungskostenumlage tritt der pauschale Grundbeitrag. Der Grundbeitrag wird unabhängig von der Größe des Grundstücks von sämtlichen Mitgliedern eines Wasser- und Bodenverbandes in gleicher Höhe erhoben. Er setzt sich zusammen aus den allgemeinen Vorteilen für die Gewässerunterhaltung sowie den Kosten für die allgemeine Verwaltungstätigkeit zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Unterhaltungsarbeiten. Bei Festlegung des Verwaltungskostenanteils ist dabei von der allgemeinen Verwaltungstätigkeit auszugehen, die allen Mitgliedern gleichermaßen zugute kommt.

Die Höhe des Grundbeitrages wird in der Haushaltssatzung des Verbandes bestimmt und in einem Beitragssatz je Mitglied angegeben.

Für größere Grundstücke mit einer Flächengröße von mehr als 5.000 m² ist entsprechend der bisherigen Rechtslage nach wie vor ein zusätzlicher Flächenbeitrag zu heben, dessen Höhe sich nach Beitragseinheiten je Hektar berechnet und für den in der Haushaltssatzung ein vom Beitragssatz des Grundbeitrages gesonderter Hebesatz auszuweisen ist. Die ersten 0,5 Hektar (ha) der Grundstücksfläche sind dabei bereits durch den Grundbeitrag abgegolten.

Die Zu- und Abschläge bleiben unverändert bestehen und sind unabhängig davon, ob ein Flächenbeitrag anfällt, nach wie vor für alle Grundstücke im Verbandsgebiet zu berechnen. Beispielhaft können folgende Zu- und Abschläge je nach Einzelfall erhoben bzw. gewährt werden:

  • Zuschläge für das Einleiten von gesammeltem Schmutzwasser
  • Zuschläge für das Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser
  • Zuschläge für Anlagen (§ 40 Abs 1 Nr. 3 LWG) die die Unterhaltung erschweren
  • Abschläge für Wald- See und Naturschutzflächen

 

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Erläuterungen zum Beitragsbescheid Belehrung Lage Gesamtbetrag Gewässerunterhaltung Datum Kassenzeichen Beitragsjahr Empfänger Sachbearbeiter
Die für Sie zuständige Sachbearbeiterin bzw. der Sachbearbeiter sind Ansprechpartner für Fragen der Beitragshebung und Beitragsberechnung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nach einer Beitragshebung die Telefonleitungen aufgrund zahlreicher Anrufe stark beansprucht sind.
Der Empfänger des Beitragsbescheides ist Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstückes. Bei Betreuung des Grundvermögens durch eine Hausverwaltung kann der Name des Eigentümers neben dem Kassenzeichen abgedruckt werden. Pächter und Mieter dürfen nicht veranlagt werden.
Das Haushaltsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12.. Gemäß Satzung ist beitragspflichtig, wer dem Verband am 01. Januar eines jeden Jahres als Eigentümer/in bzw. Erbbauberech-tigte/r bekannt ist. Die Zuordnung zum Wasser- und Bodenverband richtet sich nach dem Einzugsgebiet, in dem Ihr Grundstück liegt.

Das Kassenzeichen ist wichtig für die Zuordnung Ihrer Anfragen und der Beitragszahlung. Wird ein fehlerhaftes oder unvollständiges Kassenzeichen für die Zahlung übermittelt, kann dies zu Falschbuchungen führen. Das Kassenzeichen gliedert sich wie folgt:

08 Wasser- und Bodenverband STOCKELSDORF
014 Gemarkung (Ort) Curau
0058 Laufende Nummer des Bestandsverzeichnisses beim Katasteramt
Das Datum des Beitragsbescheides ist maßgeblich für die Berechnung der Rechtsbehelfsfrist und für die Fälligkeit der Beitragszahlung.
Gewässerunterhaltung; Berechnung des Beitrages
Von jedem Grundstückseigentümer wird ein pauschaler Grundbeitrag gehoben. Dieser Grundbeitrag setzt sich zusammen aus den allgemeinen Vorteilen für die Gewässerun-terhaltung sowie den Kosten für die allgemeine Verwaltungstätigkeit zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern.

Für Grundstücke mit einer Flächengröße von mehr als 5000 m² wird ein zusätzlicher Flächenbeitrag gehoben. Die Berechnung erfolgt hier – wie bisher – nach Beitragsein-heiten je Hektar. Die ersten 0,5 Hektar der Grundstücksfläche sind dabei bereits durch den pauschalen Grundbeitrag abgegolten.

Zum Grundbeitrag werden zusätzlich Zuschläge für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser, von gesammeltem Schmutzwasser (Kleineinleiter bzw. Kleinklär-anlagen) und andere die Unterhaltung erschwerenden Anlagen (z.B. Durchlässe ) erho-ben. Ob und welche Zuschläge von Ihnen gehoben werden, hängt von der Lage des Grundstückes und auch von den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort ab.

Zuschläge
Mit den Zuschlägen „NW-Abflussverschärfung“ und „Grad der Verschmutzung – normal –“ wird der Menge und dem Grad der Verschmutzung des gesammelten Niederschlagswas-sers Rechnung getragen.

NW-Abflussverschärfung 26-50%:
Aufgrund einer Bebauung bzw. Versiegelung von Flächen kann das Niederschlagswasser nicht in der gleichen Form versickern, wie es z.B. bei einer unbebauten Fläche der Fall ist. Demnach steigt die Menge des oberirdisch abfließenden Niederschlagswassers – je nach Grad der Bebauung bzw. Versiegelung – bis zu 100 % an. Mit der gestiegenen Menge geht auch einher, dass das Niederschlagswasser in einer schnelleren Geschwindigkeit und konzentrierter zum Abfluss gelangt und damit auch schneller in die Gewässer einfließt und diese belastet.

Im Bereich der Wasser- und Bodenverbände wurde größtenteils der Grad der Versiege-lung mit 26-50 % auf die angegebenen Flächen festgesetzt. Es ergibt sich dann der Zu-schlag in Höhe von 1,5 Beitragseinheiten (BE) je Hektar.

Grad der Verschmutzung – normal:
Dieser Zuschlag richtet sich nach der Beschaffenheit des Niederschlagswassers. Es wird als gering, normal oder stark verschmutzt eingestuft. Als normal verschmutzt wird das Niederschlagswasser eingestuft, welches von Mischgebieten, Dorfgebieten, Gewerbe- und Industriegebieten, Parkplätzen, Hauptverkehrsstraßen und entsprechenden Gebieten abgeleitet wird. Für dieses normal verschmutzte Niederschlagswasser wird ein Zuschlag in Höhe von 2,5 BE je Hektar berechnet.

Eine Reduzierung der Zuschlagshöhe kann erfolgen, wenn entsprechende Anlagen zur Regenrückhaltung gegebenenfalls in Verbindung mit bestimmten Reinigungselementen (z.B. Teichanlage) vorhanden sind.

Kleineinleiter(Kläranlagen):
Bei Ortschaften, die über keine „zentrale“ Kläranlage verfügen, wird für das Einleiten von gereinigtem Abwasser aus einer Hauskläranlage ein Zuschlag von 0,5 BE je Hausgrund-stück gehoben. Bei Einleitung in das Grundwasser durch eine Versickerungsanlage ent-fällt dieser Zuschlag.

Abschläge
Für See-, Wald und andere Flächen, die sich besonders vorteilhaft auf den Was-serhaushalt auswirken, werden Abschläge berechnet.

Der Gesamtbeitrag setzt sich damit aus dem Grundbeitrag, den Zu- bzw. Abschlä-gen und dem Flächenbeitrag zusammen.
Darstellung des Gesamtbetrages. Er setzt sich aus den Beiträgen des laufenden Jahres und der Gesamtsumme der nichtgezahlten Beiträge aus dem Vorjahr/den Vorjahren abzüglich etwaiger Guthaben zusammen.
Hier wird die Lagebezeichnung, wie sie vom Katasteramt übermittelt wird, eingefügt. Auf Wunsch des Eigentümers sind hier zusätzliche Angaben möglich (z.B. weitere Bezeichnungen des Grundstücks).
Rechtsbehelfsbelehrung Nach Ablauf dieser Frist ist der Bescheid rechtskräftig. Änderungen können dann nur noch für die Zukunft vorgenommen werden.


Beitragsbescheid Rückseite Wassergesetz Schleswig-Holstein Landeswasserverbandsgesetz